Beschleunigung des Inkasso
Wer etwas kauft, für sich etwas herstellen lässt oder die Dienste eines anderen in Anspruch nimmt, muss dafür bezahlen. Hat der andere seine Leistung erbracht und abgerechnet und zahlt der Leistungspflichtige trotz Mahnung nicht, gerät er in Verzug.
Dieser Zahlungsverzug hat die Konsequenzen, dass auf die Geldforderung Zinsen zu bezahlen sind und dem Leistungserbringer damit auch der Schaden zu erstatten ist, der ihm z.B. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Erhebung einer Klage bei Gericht entstehen.
Bisherige Rechtslage
Das BGB sieht in § 288 vor, dass eine Geldschuld während des Verzugs mit 5 %, bei Kaufleuten sogar mit 8 % über dem sog. Basiszinssatz verzinst werden muss. Dieser Basiszins betrug im Jahr 2002 noch 2,57 %, so dass immerhin Verzugszinsen von 7,57 % oder unter Kaufleuten sogar von 10,57 % geltend gemacht werden konnten. Inzwischen ist der Basiszins deutlich gesunken, zum 1.7.2014 sogar in den Minusbereich mit 0,73 %. Der säumige Schuldner muss also zur Zeit nur noch 4,27 % (5 % - 0,73 %) Verzugszinsen bezahlen, also etwa die Hälfte im Vergleich zu 2002. Viele Schuldner lassen es deshalb darauf ankommen, dass ein Gläubiger seine Schuld mehrfach anmahnt. Für solche Mahnungen können allenfalls 5 bis 10 Euro als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Kommt es dann zu einer Zahlungsklage, kann immer noch versucht werden, den Gläubiger zu einem Einlenken zu bewegen, indem man z.B. anbietet, den gesamten Klagebetrag zu bezahlen, wenn der Gläubiger auf die angefallenen Zinsen und die Gerichtskosten verzichtet.
Durch dieses Hinausschieben der überfälligen Zahlung besteht für den Schuldner, insbesondere für den Kaufmann, die Möglichkeit, mit seinem Geld zu arbeiten und seine Liquidität zu erhalten.
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr:
In der EU-Richtlinie 2011/7/EU wurde eine gesetzliche Regelung gefordert, die einen Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung und mehr Zahlungsdisziplin“ bringen soll. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber umgesetzt. Das Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten.
Vereinbarung über Zahlungsfristen:
In weiten Bereichen unseres Wirtschaftssystems haben Großbetriebe, aber auch öffentliche Auftraggeber, eine starke Marktposition eingenommen und diktieren ihren Vertragspartnern durch knallharte Ausschreibungen die Bedingungen. Gestellte Rechnungen werden oft erst nach längerer Zeit bearbeitet und bleiben auch dann noch ohne Ausgleich, ohne dass dies im Einzelnen begründet wird. Die Auftragnehmer nehmen diese Verzögerung oft als notwendiges Übel hin; man will den wichtigen Auftraggeber nicht verärgern. Dies führt aber gerade bei kleineren Betrieben, die auch noch mit Materialleistungen in Vorlauf gegangen sind und ihre Mitarbeiter bezahlen müssen, teilweise zu erheblichen Liquiditätsproblemen. Oft müssen Überziehungskredite zu 10 % und mehr Zinsen in Anspruch genommen werden. Dem will die EU abhelfen.
Kürzeres Zahlungsziel:
Ein § 271 a BGB wurde neu eingeführt. Danach kann sich künftig ein Zahlungsschuldner auf die Fälligkeit einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur noch berufen, wenn ein solcher zeitlicher Rahmen ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Auftragnehmers nicht unbillig ist.
Bei einem öffentlichen Auftraggeber, z.B. dem Freistaat Bayern oder einer Gemeinde, ist eine Vereinbarung, wonach die Zahlung erst nach mehr als 30 Tagen erfolgen darf, nur dann wirksam, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auch sachlich gerechtfertigt ist. Bei einem öffentli-chen Auftraggeber ist eine Vereinbarung, die eine Zahlung nach mehr als 60 Tagen vorsieht, grundsätzlich unwirksam.
Höherer Zinssatz und Mahnpauschale:
Bei der Höhe der Verzugszinsen (§ 288 BGB) wird dem immer niedriger werdenden Basiszinssatz Rechnung getragen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, also beide Seiten Kaufleute sind, darf jetzt ein Verzugszins von 9 % (bisher 8 %) über dem Basiszinssatz gefordert werden, das sind aktuell seit dem 1.7.2014 8,27 % (9 % - 0,73 %).
Neben diesen Verzugszinsen darf der Gläubiger auch noch eine „Entschädigungspauschale“ von EUR 40,00 fordern; dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Abschlags- oder Ratenzahlung handelt.
Außerdem ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen ausschließt oder beschränkt, grundsätzlich unwirksam.
Nachbesserung bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB:
Diese Vorschriften schützen Verbraucher gegenüber Unternehmern bei sog. Formularverträgen, bei denen ein Verwender dem Verbraucher mehrfach in gleicher Weise Vertragsbedingungen vorgibt. Der Verbraucher wird dabei vor überraschenden und mehrdeutigen Klauseln geschützt. Nach den neuen §§ 308 Ziff. 1 a und 1 b BGB sind daher künftig folgende Fristen unwirksam:
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Zahlung einer Forderung des Vertragspartners vorbehält. Dabei wird ein Zeitrahmen von mehr als 30 Tagen als unangemessen lang betrachtet, wenn der Verwender kein Verbraucher ist.
Unwirksam ist auch eine Klausel, bei der sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Überprüfung oder die Abnahme einer Gegenleistung vorbehält, wobei im Zweifel ein Zeitrahmen von mehr als 15 Tagen als unangemessen gilt.
Fazit:
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist es, dass öffentliche Auftraggeber, also Behörden, fällige Rechnungen für Warendienstleistungen nunmehr innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen und dass nur in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung auf 60 Tage möglich ist. Hier wurden oft Zahlungen unnötiger Weise von einem Haushaltsjahr in das nächste geschoben, ohne die Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen.
Ebenso ist zu begrüßen, dass Unternehmen Rechnungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen müssen und dass im Fall des Verzugs eine Beitreibungspauschale von 40 Euro auch für Teil- oder Abschlagszahlungen gefordert werden darf.
Stand: 07.10.2014